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   BVerwG, 10.04.2017 - 2 B 37.16   

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BVerwG, 10.04.2017 - 2 B 37.16 (https://dejure.org/2017,16841)
BVerwG, Entscheidung vom 10.04.2017 - 2 B 37.16 (https://dejure.org/2017,16841)
BVerwG, Entscheidung vom 10. April 2017 - 2 B 37.16 (https://dejure.org/2017,16841)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Stufenzuordnung der nach dem 1. Juli 1977 geborenen Bestandsbeamten durch das Besoldungsüberleitungsrecht des Auswärtigen Dienstes; Übertragung der bisher nach dem Lebensalter bestimmten Besoldungsstufe und der daraus abzuleitenden Höhe der Dienstbezüge in das neue ...

  • rewis.io

    Altersdiskriminierende Besoldung; Überleitungsgesetz auf Bundesebene

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stufenzuordnung der nach dem 1. Juli 1977 geborenen Bestandsbeamten durch das Besoldungsüberleitungsrecht des Auswärtigen Dienstes; Übertragung der bisher nach dem Lebensalter bestimmten Besoldungsstufe und der daraus abzuleitenden Höhe der Dienstbezüge in das neue ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2017 - 2 B 37.16
    Das führt dazu, dass nicht nur die vor dem Stichtag geltende Bestimmung der Besoldungshöhe nach dem Lebensalter, sondern auch die übergeleiteten Besoldungshöhen eine Altersdiskriminierung i.S.v. Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a RL 2000/78/EG darstellen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 60; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 16, jeweils zu anderen Regelungen als dem hier maßgeblichen Besoldungsüberleitungsgesetz des Bundes).

    Maßgebliche Rechtfertigungsgesichtspunkte sind die durch die Fortschreibung der Besoldungshöhe bezweckte Besitzstandswahrung, die ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist, sowie die Vermeidung von Verwaltungsaufwand, welche darin besteht, dass die Fortschreibung der bisherigen Besoldungshöhe es entbehrlich macht, etwaige Erfahrungszeiten, die zum Teil auch außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind, für jeden einzelnen Beamten rückwirkend zu ermitteln (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 63 f., 75 f. und 78 ff.; BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - 2 C 3.13 - BVerwGE 150, 255 Rn. 73 und - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 72).

    So bezieht sich der Gerichtshof etwa nicht allein auf die von einem hohen Schuldenstand gekennzeichnete Haushaltslage im Land Berlin, sondern er führt in diesem Zusammenhang ebenso die gesamtstaatlichen Bemühungen um Haushaltskonsolidierung, die Bemühungen, weder das Einkommensniveau noch die Einkommenserwartung wesentlich abzusenken und die Vermeidung von Verwaltungsaufwand an (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 74).

    Der zu vermeidende Verwaltungsaufwand, welcher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Rechtfertigung der Aufrechterhaltung der Diskriminierung darstellt, besteht hingegen in der individuellen Nachzeichnung der Ausbildungs- und Erwerbsbiographie zum Zweck der Bewertung von Zeiten, die nach der neuen Besoldungsstruktur als Erfahrungszeiten anerkannt werden können (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 78 ff.).

    Der hierdurch entstehende Verwaltungsaufwand (die Beklagte geht offenbar von rd. fünfeinhalb Stunden je Beamtem aus, vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 75) ist damit nicht vergleichbar.

    Dass sich die Systemumstellung im Einzelfall auch nachteilig auswirken kann, ist aber gerade vor dem Hintergrund der Vermeidung erheblichen Verwaltungsaufwands und dem Fehlen einer im alten System bestehenden rechtmäßigen Bezugsgröße hinzunehmen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 81; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 19).

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2017 - 2 B 37.16
    Das führt dazu, dass nicht nur die vor dem Stichtag geltende Bestimmung der Besoldungshöhe nach dem Lebensalter, sondern auch die übergeleiteten Besoldungshöhen eine Altersdiskriminierung i.S.v. Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a RL 2000/78/EG darstellen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 60; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 16, jeweils zu anderen Regelungen als dem hier maßgeblichen Besoldungsüberleitungsgesetz des Bundes).

    Maßgebliche Rechtfertigungsgesichtspunkte sind die durch die Fortschreibung der Besoldungshöhe bezweckte Besitzstandswahrung, die ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist, sowie die Vermeidung von Verwaltungsaufwand, welche darin besteht, dass die Fortschreibung der bisherigen Besoldungshöhe es entbehrlich macht, etwaige Erfahrungszeiten, die zum Teil auch außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind, für jeden einzelnen Beamten rückwirkend zu ermitteln (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 63 f., 75 f. und 78 ff.; BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - 2 C 3.13 - BVerwGE 150, 255 Rn. 73 und - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 72).

    Dass sich die Systemumstellung im Einzelfall auch nachteilig auswirken kann, ist aber gerade vor dem Hintergrund der Vermeidung erheblichen Verwaltungsaufwands und dem Fehlen einer im alten System bestehenden rechtmäßigen Bezugsgröße hinzunehmen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 81; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 19).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2017 - 2 B 37.16
    Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 ; BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 2 C 57.09 - BVerwGE 141, 210 Rn. 31).
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2017 - 2 B 37.16
    Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (stRspr, BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. - BVerfGE 80, 297 ; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 ; Kammerbeschluss vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 - FamRZ 2015, 1263 Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 15 Rn. 22).
  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 48.13

    Versorgungsausgleich; Rückabwicklung; Wiedereinsetzung; Nachsichtgewährung;

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2017 - 2 B 37.16
    Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (stRspr, BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. - BVerfGE 80, 297 ; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 ; Kammerbeschluss vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 - FamRZ 2015, 1263 Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 15 Rn. 22).
  • BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 1170/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung der Stichtagsregelung des §

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2017 - 2 B 37.16
    Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (stRspr, BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. - BVerfGE 80, 297 ; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 ; Kammerbeschluss vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 - FamRZ 2015, 1263 Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 15 Rn. 22).
  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 413/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2017 - 2 B 37.16
    Hierin ist ein ausreichender sachlicher Grund für die Wahl des Stichtags zu sehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 - NVwZ 2016, 56 Rn. 23 ff.).
  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2017 - 2 B 37.16
    Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (stRspr, BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. - BVerfGE 80, 297 ; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 ; Kammerbeschluss vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 - FamRZ 2015, 1263 Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 15 Rn. 22).
  • BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 57.09

    Ruhegehalt; Versorgungsbezüge; Mitglied der Bundesregierung; Bundesminister;

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2017 - 2 B 37.16
    Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 ; BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 2 C 57.09 - BVerwGE 141, 210 Rn. 31).
  • BVerwG, 02.02.2017 - 2 C 25.15

    Geringere Ruhestandsbezüge wegen besonderer persönlicher Nähe zum System der DDR

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2017 - 2 B 37.16
    Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 1 und 3 GKG (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 C 25.15 -), wobei der vom Kläger angegebene Differenzbetrag von monatlich 185, 00 EUR ab dem 1. Juli 2009 zugrunde gelegt worden ist.
  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

  • BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11

    Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis;

  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

  • OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 208/17

    Altersdiskriminierende Besoldung; Ausschlussfrist; Begründungspflichten;

    Betrifft die zu prüfende Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, juris Rn. 137 ff.; BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017 - BVerwG 2 B 37.16 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 21.8.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 31).

    In besonderen Lagen können Stichtags- und Überleitungsregelungen geboten sein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 24 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017 - BVerwG 2 B 37.16 -, juris Rn. 14 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.8.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 31).

    In einer weiteren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die Änderung des zunächst altersdiskriminierenden Besoldungssystems des Landes Berlin zum Stichtag 1. Juli 2009 für vereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erklärt (BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017 - BVerwG 2 B 37.16 -, juris Rn. 14).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat seine vorgenannte Rechtsprechung fortgeführt (BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017 - BVerwG 2 B 37.16 -, juris Rn. 6 ff, zum Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz).

  • OVG Niedersachsen, 21.06.2018 - 5 LA 104/17

    Altersdiskriminierende Besoldung; Entschädigungsanspruch; rückwirkende

    Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017 - BVerwG 2 B 37.16 -, juris Rn. 14 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76 S. 256 [330]).

    Betrifft die zu prüfende Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017, a. a. O.).

    In besonderen Lagen können Stichtags- und Überleitungsregelungen geboten sein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 24 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017, a. a. O., Rn. 14 m. w. N.).

    In einer weiteren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die Änderung des zunächst altersdiskriminierenden Besoldungssystems in Berlin zum Stichtag 1. Juli 2009 für vereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erklärt (BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017, a. a. O., Rn. 14).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2019 - 4 S 861/18

    Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung oder Freistellung zur

    Der Senat folgt der Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Streitwert für den sogenannten Teilstatus (Beschlüsse vom 10.04.2017 - 2 B 37.16 - und vom 06.11.2018 - 2 B 10.18 -, jeweils Juris).

    Der Senat folgt damit der Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Streitwert für den sogenannten Teilstatus (Beschlüsse vom 10.04.2017 - 2 B 37.16 - und vom 06.11.2018 - 2 B 10.18 -, jeweils Juris).

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2023 - 5 LC 156/20

    Altersstufen; Besoldungslebensalter; Erfahrungsstufen; Erfahrungsstufenmodell;

    Er stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft (BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017 - BVerwG 2 B 37.16 -, juris Rn. 14).

    Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt - und dies ist im Hinblick auf den Bereich des Besoldungsrechts der Fall (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, juris Rn. 138, 139) -, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, juris Rn. 138; BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017 - BVerwG 2 B 37.16 - , juris Rn. 14).

    Ist der Besoldungsgesetzgeber somit grundsätzlich frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte diejenigen Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgeblich sein sollen, darf er - verfassungsrechtlich lediglich begrenzt durch eine Willkürkontrolle - insbesondere zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einführen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017 - BVerwG 2 B 37.16 -, juris Rn. 14).

  • VG Frankfurt/Oder, 07.09.2017 - 2 K 738/14

    Recht der Bundesbeamten

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 10. April 2017 - 2 B 37/16 - folgendes ausgeführt:.

    Dies hat zwangsläufig auch zur Folge, dass in einzelnen Fällen der Vergleich mit einem gleichaltrigen, gleich erfahrenen, aber nach dem Stichtag ernannten Beamten für den früher ernannten Beamten nachteilig sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 37/16, juris, Rdnr. 13).

    Wie bereits dargelegt, kann sich die Systemumstellung im Einzelfall auch nachteilig auswirken, was aber angesichts der Vermeidung erheblichen Verwaltungsaufwandes und dem Fehlen einer im alten System bestehenden rechtmäßigen Bezugsgröße hinzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 10. April 2017 - 2 B 37/16, juris, Rdnr. 13).

  • OVG Sachsen, 20.03.2018 - 2 A 306/17

    Stufenzuordnung; Überleitungsstufe; Erfahrensstufe

    Es werde ergänzend auf weitere, die Rechtsauffassung der Beklagten stützende Entscheidungen verwiesen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25. Februar 2016 - 7 B 21.15 -, juris und BVerwG, Beschl. v. 10. April 2017 - 2 B 37.16 -, juris sowie HessVGH, Urt. v. 3. Mai 2017 - 1 A 472/16 -, juris).10 Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte unter dem 13. März 2018 im Detail dargelegt, wie die Stufenfestsetzung im konkreten Fall durchgeführt wurde.

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist diese Ungleichbehandlung jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6/13 -, juris, Rn. 68 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - Rn. 64 ff. und 78 ff.).17 Der Senat schließt sich diesen Ausführungen, die er für zutreffend erachtet, an (vgl. ebenso HessVGH, Urt. v. 3. Mai 2017 - 1 A 472/16 -, juris, unter Bezugnahme auf die vorstehend zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin sowie OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 25. Februar 2016 - OVG 7 B 21.15 - und - dieses bestätigend - BVerwG, Beschl. v. 10. April 2017 - 2 B 37.16 -, beide juris, zur Vereinbarkeit der Übergangsregelung von §§ 2, 3 BesÜG allgemein mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und mit Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 33 Abs. 5 GG; vgl. zudem - zur Überleitung von Dienstaltersstufen in Erfahrungsstufen nach sächsischem Landesrecht - Senatsbeschlüsse v. 6. Januar 2017 - 2 A 233/16 -, juris und v. 19. Februar 2018 - 2 A 137/17 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2019 - 4 S 1238/17

    Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vor Eintritt in das Beamtenverhältnis

    Der Senat hat sich der Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Streitwert für den sogenannten Teilstatus (Beschlüsse vom 10.04.2017 - 2 B 37.16 - und vom 06.11.2018 - 2 B 10.18 -, jeweils Juris) mit Beschluss vom 06.02.2019 (- 4 S 861/18 -, Juris) angeschlossen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.07.2017 - 2 LB 1/17

    Ungleichbehandlung bei der Einordnung von B(estandsb)eamten und neu eingestellten

    Hierin ist ein ausreichender sachlicher Grund für die Wahl des Stichtags zu sehen (vgl. zur Änderung der Besoldungsstruktur durch die Ablösung des Aufstiegs nach dem Lebensalter durch den Aufstieg nach Erfahrungsstufen: BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 - NVwZ 2016, 56 Rn. 23 ff.; vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 10. April 2017 - 2 B 37.16 -, Rn. 14, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2018 - 4 N 51.16

    Festsetzung des Ruhegehalts; ruhegehaltsfähige Dienstzeiten; Zeiten der

    Seine frühere Rechtsprechung, wonach bei Klagen auf höhere Besoldung oder Versorgung in Anwendung von § 52 Abs. 1 GKG der 24-fache Differenzbetrag anzusetzen war (sog. Teilstatus), hat das Bundesverwaltungsgericht aufgegeben (z.B. Beschluss vom 10. April 2017 - 2 B 37.16 - juris Rn. 15).
  • VG Kassel, 22.01.2020 - 1 K 7170/17

    Neuregelung der hessischen Richterbesoldung verstößt nicht gegen Gleichheitssatz

    Die Vermeidung von Verwaltungsaufwand, der darin besteht, für jeden Beamten oder Richter Erfahrungszeiten inklusive der berücksichtigungsfähigen Zeiten vor dem Eintritt in den öffentlichen Dienst rückwirkend zu berechnen, stellt einen zusätzlichen Rechtfertigungsgrund dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 2 B 7/18, juris Rn. 49; Beschluss vom 10. April 2017 - 2 B 37/16, juris Rn. 9; auch EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, juris Rn. 78; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 3 ZB 18.387, juris Rn. 5).
  • VG Bayreuth, 26.06.2018 - B 5 K 17.404

    Rückforderung überzahlter Besoldungsbezüge

  • VG Bayreuth, 28.08.2018 - B 5 E 18.494

    Neues Schichtdienstmodell eines Kriminaldauerdienstes

  • VG Augsburg, 30.03.2023 - Au 2 K 22.979

    Straßenausbaubeitrag, Antrag auf Gewährung von Härteausgleich, Antragsbefugnis,

  • VG Augsburg, 25.05.2023 - Au 2 K 22.905

    Straßenausbaubeitrag, Antrag auf Gewährung von Härteausgleich, Antragsbefugnis,

  • VG Augsburg, 04.05.2023 - Au 2 K 22.983

    Straßenausbaubeitragsrecht, Antrag auf Gewährung von Härteausgleich,

  • VG Augsburg, 06.07.2023 - Au 2 K 22.915

    Straßenausbaubeitragsrecht, Härteausgleich, Ablehnung wegen nicht fristgerechter

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